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Pflegestufen-Regelung

Durch die Pflegeversicherung werden Hilfsbedürftigen gewissen Leistungen, finanzieller und materieller Natur, gewährt. Die Höhe des Geldes, beziehungsweise der Sachleistungen, hängt von der Schwere der Beeinträchtigung oder Krankheit ab.

Zur Bestimmung der Schwere wurden drei Pflegestufen eingeführt. Je nach dem, in welche dieser Stufen der Pflegebedürftige eingeordnet wird, wird mehr oder weniger Geld zur Verfügung gestellt.

Die drei Pflegestufen und ihre Voraussetzungen gliedern sich folgendermaßen:

Pflegestufe I – Erheblich pflegebedürftig:

  • Hilfsbedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität: mind. einmal täglich bei zwei Verrichtungen
  • Hilfsbedarf bei der häuslichen Versorgung: mehrfach wöchentlich
  • Gesamter benötigter Zeitaufwand: 90 Minuten täglich
  • Zeitaufwand für die Grundpflege: mehr als 45 Minuten täglich

Pflegestufe II – Schwer pflegebedürftig:

  • Hilfsbedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität: mind. dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten
  • Hilfsbedarf bei der häuslichen Versorgung: mehrfach wöchentlich
  • Gesamter benötigter Zeitaufwand: 180 Minuten täglich
  • Zeitaufwand für die Grundpflege: mehr als 120 Minuten täglich

Pflegestufe III – Schwerst pflegebedürftig:

  • Hilfsbedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität: rund um die Uhr, auch nachts
  • Hilfsbedarf bei der häuslichen Versorgung: mehrfach wöchentlich
  • Gesamter benötigter Zeitaufwand: 300 Minuten täglich
  • Zeitaufwand für die Grundpflege: mehr als 240 Minuten täglich

Die genaue Höhe der Leistung hängt von der jeweiligen Pflegekasse ab und auch davon, wer die Pflege letztendlich übernimmt – Pflegegeld wird bei Betreuung durch einen Angehörigen gezahlt, Sachleistungen gibt es bei Pflege zuhause durch berufsmäßige Kräfte (Pflegedienste). Bei stationären Aufenthalten wird eine entsprechende Unterstützung gezahlt.

Sie haben Fragen zum Pflegestufen-Modell? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.