Leistungen für Erwachsene und Firmen
Arbeitsassistenz
Ein 16-Jähriger ist von Geburt an blind. Er hat gerade mithilfe einer Schulbegleitung seinen Realschulabschluss gemacht und möchte nun ins Berufsleben einsteigen. Einen Ausbildungsplatz als Steuerfachangestellter hat er bereits gefunden – aber er benötigt Unterstützung beim Lesen von Dokumenten. Sein Arbeitgeber stellt ihm entsprechende Software zum Vorlesen zur Verfügung. Dennoch benötigt er Unterstützung im Arbeitsalltag. Hier kommt die Arbeitsassistenz zum Einsatz: Eine Assistenzkraft übernimmt Hilfstätigkeiten, wie das Einscannen von Dokumenten, damit er den Anforderungen seines Berufs gerecht werden kann. Dadurch hat er die gleichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt wie alle anderen und kann sich beruflich entfalten.
Was ist das Ziel von Arbeitsassistenz?
Eine Arbeitsassistenz ermöglicht es Ihnen, mit Ihrer Beeinträchtigung am normalen Arbeitsleben teilzuhaben. Die Assistenzkraft trägt durch regelmäßige Hilfsarbeiten dazu bei, dass Sie sich als schwerbehinderte oder gleichgestellte Person im Berufsleben vollständig entfalten und uneingeschränkt Ihren Kernaufgaben nachgehen können.
Die Hilfeleistungen orientieren sich dabei an Ihrem individuellen Bedarf, zum Beispiel:
Muskelschwäche
aufsetzen
Vorlesefunktion genutzt werden kann
Dolmetscher
Habe ich Anspruch auf eine Arbeitsassistenz?
Mit unserer Checkliste können Sie prüfen, ob eine Arbeitsassistenz für Sie in Frage kommt.
Ich habe einen Behinderungsgrad von 50 bzw. mehr oder eine Gleichstellung von 30
Ich habe eine befristete Arbeitsstelle mit einer Dauer von mindestens acht Wochen (in Ausblick) oder eine unbefristete Arbeitsstelle
Ich habe eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
Ich habe einen regelmäßigen, wiederkehrenden Unterstützungsbedarf bei Hilfstätigkeiten
Alle Unterstützungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind ausgeschöpft, reichen aber nicht für den Hilfebedarf aus
Wie kann ich Arbeitsassistenz beantragen?
Zunächst gilt es herauszufinden, welcher Träger in Ihrem Fall eine Arbeitsassistenz finanzieren würde. Das folgende Schaubild verdeutlicht die Zuständigkeiten:
Neues Arbeitsverhältnis:
Agentur für Arbeit (für die ersten drei Jahre, danach ist das Integrationsamt zuständig)
§49 Abs. 8 Satz 1 Ziffer 3 SGB IX
Wiedereingliederung nach Krankheit:
Rentenversicherung (für die ersten drei Jahre, danach ist das Integrationsamt zuständig)
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Unfallversicherung
Bei bestehendem Arbeitsverhältnis:
Integrationsamt
§185 Abs. 5 SGB IX
Die Antragsstellung erfolgt direkt beim zuständigen Kostenträger. Bei folgenden Stellen finden Sie die notwendigen Formulare und Kontaktdaten:
Integrationsamt LWV: Zum Antrag
Agentur für Arbeit: Tel.: 0800 / 455 5500
Deutsche Rentenversicherung: Tel.: 0800 / 1000 4800
Therapon24 Arbeitsassistenz
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Sie haben noch offene Fragen?
Unser Team ist gerne für Sie da. So erreichen Sie uns: